Satzung
O b s t - u n d G a r t e n b a u v e r e i n N e c k a r h a u s e n e.V.
Überarbeitete Ausgabe vom 8. Juni 2010
S a t z u n g
Beschlossen in der Hauptversammlung am 19. Februar 1987
Geändert in der Hauptversammlung am 14. Februar 2002
Geändert in der Gesamtvorstandssitzung am 11. Januar 2010
nach § 16, aufgrund der Vorgaben des Finanzamts Nürtingen
Geändert in der Gesamtvorstandssitzung am 7. Juni 2010
nach § 16, aufgrund der Vorgaben des Finanzamts Nürtingen
Eingetragen, Registergericht Nr. VR 682 am 10.10.2002
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Nürtingen-Neckarhausen e.V.,
nachstehend kurz Verein genannt.
Der Sitz des Vereins ist Neckarhausen bei Nürtingen, er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Nürtingen eingetragen.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine
Nürtingen e.V. und dadurch Mitglied des Landesverbandes für Obstbau, Garten
und Landschaft Baden-Württemberg.
§ 3 Aufgaben und Ziele des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2) Der Verein erstrebt
a) die Förderung des nichtgewerblichen Garten- und Obstbaus, zugleich
als Beitrag zur Landschaftsentwicklung;
b) der Vermittlung der ideellen Werte des Obst- und Gartenbaus und der
Liebe zur Natur;
c) Förderung der Heimat- und Ortsverschönerung;
d) Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.
3) Der Zweck soll erreicht werden insbesondere
a) durch fortlaufende theoretische und praktische Unterrichtung und
Unterweisung der Mitglieder auf den in Ziffer 2 genannten Gebieten;
b) durch Kontaktpflege mit den staatlichen, kommunalen Einrichtungen und
sonstigen Vereinen und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Ziel-
richtung;
c) durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Presseberichte,
Lehr- und Rundgänge, praktische Unterweisungen und ähnliches;
d) Empfehlung und Werbung für den Besuch der Veranstaltungen des
Kreisverbandes und des Landesverbandes.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Aufgaben und Ziele des
Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben
mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Beginn der Mitgliedschaft:
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim 1. Vorsitzenden.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt schriftlich, ohne Angabe von Gründen.
Wird eine Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit
endgültig.
Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet
1) Durch Tod.
2) Durch Austritt. Dieser ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu
erklären. Der Austritt wirkt zum Schluß eines Geschäftsjahres,
sofern er bis zum 30. September erklärt ist.
3) Durch Ausschluß. Dieser wird vom 1. Vorsitzenden nach Beratung im
Gesamtvorstand verfügt.
Ein Ausschluß ist nur dann möglich, sofern ein Mitglied den Interessen,
Zweck und Zielen des Vereins gröblichst zuwiderhandelt. Sich eine
unehrenhafte Handlung zuschulden kommen läßt oder seine Verpflich-
tungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt. Insbesondere,
wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
4) Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben kein Anrecht
auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Aufgaben und Ziele des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
b) Die Satzung und die sonstigen Anordnungen der Vereinsorgane Folge
zu leisten.
c) Die Beiträge pünktlich zu entrichten.
d) Die Einrichtungen des Vereines schonend zu behandeln und im Falle
der unsachgemäßen Behandlung den verursachten Schaden auf
Verlangen des 1. Vorsitzenden zu ersetzen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
b) Anträge zu stellen.
Diese sind, soweit sie für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, mindestens 1 Woche vor derselben beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
c) Die dem Verein gehörenden Einrichtungen zu benützen und die ihm für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
d) An den Veranstaltungen des Vereins und seiner Hauptversammlungen teilzunehmen.
§ 8 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben benötigten Mittel werden insbesondere durch die Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Er wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Aufgaben und Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
Mitgliederversammlung
-
Gesamtvorstand
- Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschlußfassende Organ des Vereins.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und fördernden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres, statt.
Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in der Nürtinger Zeitung unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen und hierzu einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden, wenn 1/5 der Mitglieder eine solche schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt und der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts;
die Entlastung des Gesamtvorstands;
die Wahl des Gesamtvorstands;
die Festsetzung der Jahresbeiträge;
die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines
Mitglieds durch den Gesamtvorstand;
die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern;
die Benennung von Rechnungsprüfern;
die Änderung der Satzung;
die Zustimmung zum Erwerb eines Grundstücks, sowie deren Bebauung;
die Beschlußfassung von Anträgen;
die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung
des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Satzungsänderung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
§ 11 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem Vorstand,
der/m Schriftführerin/er
und bis zu 7 Beisitzern.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Gesamtvorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre und beginnt am 1. des darauffolgenden Monats nach der Wahl.
Eine Wiederwahl ist zeitlich unbegrenzt.
Der Gesamtvorstand berät nichtöffentlich; er ist befugt, zu allen Veranstaltungen des Vereins ehrenamtliche Berater beizuziehen.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Gesamtvorstand kann einzelne Aufgaben auf jeden der Gesamtvorstands- mitglieder zur Erledigung übertragen, soweit sie sich nicht mit den Aufgaben des Vorstandes überschneiden.
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Gesamtvorstand wird durch den 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, sofern 1/5 der Gesamtvorstandsmitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/m ersten Vorsitzenden,
der/m zweiten Vorsitzenden,
der/m Kassiererin/er.
Der 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Intern gilt, der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der Kassierer soweit der 2. Vorsitzende verhindert ist.
Die Wahl des Vorstandes ist so vorzunehmen, daß die Amtsperioden zeitlich versetzt sind.
§ 13 Der Schriftführer
Über die Gesamtvorstandssitzungen und Hauptversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind und die Niederschriften der Hauptversammlung auch vom jeweiligen Versammlungsleiter.
Die Niederschriften haben die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und die Entscheidungen zu enthalten. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in die Niederschriften zu gewähren.
§ 14 Der Kassierer
Der Kassierer hat die Vereinsbeiträge einzuziehen und die kassenmäßige Verwaltung der Geschäfte zu führen. Hierüber Eintragungen zu machen und den regelmäßigen Abschluß des Geschäftsjahres vorzunehmen.
§ 15 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muß. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 10.
Zur Auflösung ist eine ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierbei haben die fördernden Mitglieder ebenfalls nur eine Stimme pro Mitgliedschaft. Kommt eine ¾-Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt, erst nach Einwilligung des Finanzamtes, das Vermögen an einen oder mehrere der folgenden gemeinnützigen Vereine:
Turnerbund Neckarhausen e.V.,
Musikverein Neckarhausen e.V.,
Förderverein der Anna Haag Schule Neckarhausen e.V..
Dieser oder diese müssen das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Änderungen, die vom Finanzamt oder vom Vereinsregister verlangt werden, kann der
Gesamtvorstand beschließen.
Anhang I
In der Jahreshauptversammlung vom 15. Februar 2001 haben die anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen:
Ehrenvorstand, dies kann nur ein Vorstand werden, welcher mindestens 15 Jahre ununterbrochen Vereinsvorstand war. Die Ehrenvorstandschaft ist beitragsfrei.
Neckarhausen, den 8. Juni 2010
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Unterschrift des Vorsitzenden Unterschrift des Stellvertreters
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Unterschrift des Schriftführers